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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.2006, Az.: BVerwG 7 B 82.06; 7 B 67.06

Anwaltszwang hinsichtlich einer Anhörungsrüge zum Bundesverwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.2006
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 82.06; 7 B 67.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2006 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Anhörungsrüge zum Bundesverwaltungsgericht unterliegt dem Anwaltszwang, § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Der vom Antragsteller selbst gefertigte und eingereichte Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Sailer
Herbert
Guttenberger