Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.2006, Az.: BVerwG 5 B 81.06
Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 81.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 26744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Thüringen - 25.04.2006 - AZ: OVG 3 KO 217/05
- nachfolgend
- BVerwG - 31.07.2007 - AZ: BVerwG 5 B 81.06
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren des Beklagten wird eingestellt.
Der Beklagte trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2006 mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren des Beklagten ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt
Dr. Franke