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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.2006, Az.: BVerwG 7 B 52.06

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.2006
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 52.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 25522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 23.03.2006 - AZ: VG 3 K 2969/01
nachfolgend
BVerwG - 23.10.2007 - AZ: BVerwG 8 C 2.07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. März 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 8 628,05 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die dargelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 40) die klärungsbedürftige Frage auf, ob der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass die Nötigung eines ausreisewilligen Miterben zur Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks kausal für die Mitwirkung der in Westdeutschland lebenden Miterben an der Veräußerung war.

2

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 11.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 8 628,05 EUR festgesetzt.

Sailer
Herbert
Neumann