Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.2006, Az.: BVerwG 9 B 10.06
Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den Voraussetzungen für eine Bejahung der Bebaubarkeit eines sog. Hinterliegergrundstückes im Fall des in alleinigem Eigentum eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks stehenden Vordergrundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 10.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 25196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 19.05.2004 - AZ: 6 E 1099/04
- VGH Hessen - 01.03.2006 - AZ: 5 UE 3392/04
- nachfolgend
- BVerwG - 28.03.2007 - AZ: BVerwG 9 C 4.06
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. März 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 466,16 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein sog. Hinterliegergrundstück bebaubar ist i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB, wenn das Vordergrundstück (Anliegergrundstück) im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks steht.
[...].
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 4.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 466,16 EUR festgesetzt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.
Domgörgen
Buchberger