Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.2006, Az.: BVerwG 3 B 55/06
Aufhebung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 55/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 23905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 18.12.2003 - AZ: VG 1 A 33/03
- OVG Schleswig-Holstein - 10.02.2006 - AZ: 3 LB 3/05
- nachfolgend
- BVerwG - 20.12.2007 - AZ: BVerwG 3 C 50/06
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Februar 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 628,73 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob es mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen Gebühren in der Weise erhebt, dass für Trichinenuntersuchungen gesonderte Teilgebühren erhoben werden, die alsdann mit anderen Teilgebühren zu einer Gesamtgebühr addiert werden.
[...].
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 50.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 628,73 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 sowie § 72 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert