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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.2006, Az.: BVerwG 2 B 39.06 (künftig: 2 C 18.06)

Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.2006
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 39.06 (künftig: 2 C 18.06)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 23884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 25.02.2003 - AZ.: VG 3 A 3109/01
OVG Niedersachsen - 22.03.2006 - AZ.: OVG 2 LB 919/04
nachfolgend
BVerwG - 28.02.2007 - AZ: BVerwG 2 C 18.06
BVerwG - 28.02.2007 - AZ: BVerwG 2 C 18.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer und Dr. Heitz
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. März 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung von weiterhin aktuellen Rechtsfragen beizutragen, die sich bei der Festsetzung der Versorgung von Beamten auf Zeit stellen.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 18.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Albers
Dr. Bayer
Dr. Heitz