Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2006, Az.: BVerwG 6 B 19.06
Anforderungen des aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebots der erschöpfenden Kapazitätsauslastung an die Ermittlung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen bei der Bildung des Curricularanteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 19.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 23964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 23.11.2005 - AZ: NC 9 S 128/05
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. November 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bei der Bildung des Curricularanteils (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) an die Ermittlung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen stellt.
Vormeier
Dr. Bier