Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.2006, Az.: BVerwG 1 B 96.06; 1 C 24.06
Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 96.06; 1 C 24.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 22355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg - 13.10.2005 - AZ: 3 A 357/05
- OVG Sachsen-Anhalt - 31.03.2006 - AZ: 2 L 40/06
- nachfolgend
- BVerwG - 01.02.2007 - AZ: BVerwG 1 C 24.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2006
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. März 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, hinsichtlich der Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 263.03 - und vom 12. März 1998 - BVerwG 9 B 765.97 -) ab. Danach kann das Vorliegen einer solchen Fluchtalternative nicht - wie das Berufungsgericht entschieden hat - schon mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass am Ort der Fluchtalternative kein legaler Aufenthalt durch Registrierung möglich ist, der den Zugang zu Sozialleistungen eröffnet.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Abweichung.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig