Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.2006, Az.: BVerwG 3 B 52.06 (3 C 46.06)

grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.2006
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 52.06 (3 C 46.06)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 21638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 18.01.2006 - AZ: VG 15 A 375.00
nachfolgend
BVerwG - 28.11.2007 - AZ: BVerwG 3 C 46.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, inwieweit das Kriterium der Belegenheit des Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde gilt, wenn - erstens - diese als Rechtssubjekt fortbesteht und - zweitens - die geschädigte Gebietskörperschaft ihre Zwecke von vornherein zielgerichtet mit einem außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Grundstück verfolgt hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23; Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz a.a.O. Nr. 31).

Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert