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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.2006, Az.: BVerwG 2 B 22.06

Zulässigkeit einer auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützten Beschwerde; Gründe für die unterschiedliche Rechtsfolge einer Unterbrechung der Dienstleistung bei einer Zulage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.2006
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 22.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 20791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.02.2006 - AZ: VGH 14 BV 02.1076

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Dr. Heitz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56,24 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Zur Beantwortung der als vermeintlich rechtsgrundsätzlich dem Sinne nach aufgeworfenen Frage,

ob eine Unterbrechung der die Zulage berechtigenden Tätigkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu einem Verlust der Zulage führe,

bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage lässt sich - mit den Erwägungen des Berufungsgerichts - ohne weiteres unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Im Übrigen ergibt sich die unterschiedliche Rechtsfolge einer Unterbrechung der Dienstleistung bei einer Zulage nach § 20 Abs. 1 EZulV einerseits und bei einer Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV andererseits schon daraus, dass die Zulage nach Abs. 1 als feststehender Monatsbetrag gewährt wird, während die Zulage nach Abs. 5 in ihrer Höhe davon abhängt, wie viele Stunden der Beamte monatlich tatsächlich Dienst geleistet hat.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56,24 EUR festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.

Albers
Dr. Kugele
Dr. Heitz