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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.2006, Az.: BVerwG 3 B 192.05

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Ausschluss von einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.2006
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 192.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 18139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 09.08.2005 - AZ: VG 11 K 3218/03
nachfolgend
BVerwG - 15.03.2007 - AZ: BVerwG 3 C 37.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 9. August 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

2

Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden, ob der Ausschluss von einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG auch dann anzunehmen ist, wenn weder dem unmittelbar Geschädigten noch demjenigen, der den Anspruch auf Ausgleichsleistung geltend macht, die Verwirklichung eines der in § 1 Abs. 4 AusglLeistG genannten Ausschlussgründe zur Last fällt, sondern allenfalls einem der Zwischenglieder in der Erbenkette.

3

[siehe Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert