Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.2006, Az.: BVerwG 1 B 121.05; 1 C 11.06
Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von Abschiebungsverboten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 121.05; 1 C 11.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 17214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.09.2005 - AZ: 3 UE 2379/04.A
- nachfolgend
- BVerwG - 29.05.2008 - AZ: BVerwG 10 C 10.07
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 1 AufenthG
- § 60 Abs. 2 AufenthG
- § 60 Abs. 3 AufenthG
- § 60 Abs. 4 AufenthG
- § 60 Abs. 5 AufenthG
- § 60 Abs. 6 AufenthG
- § 60 Abs. 7 AufenthG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2006
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 15. September 2005 wird aufgehoben, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezieht.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig.
2
Sie bezieht sich nach ihrer Begründung ausschließlich auf das Hauptbegehren der Kläger auf Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), sie als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Der Senat versteht die Beschwerde daher so, dass das vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedene Hilfsbegehren der Kläger auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG einschließlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Sollte die Beschwerde so gemeint sein, dass sie sich auch auf dieses Hilfsbegehren bezieht, wäre sie insoweit mangels Darlegung von Zulassungsgründen unzulässig. Die Ablehnung des subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG einschließlich der Bestätigung der Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan im Hinblick auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach durch das Berufungsgericht ist mithin, wie klarstellend bemerkt wird, auflösend bedingt rechtskräftig geworden (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 68.04 - <juris>).
3
Die Beschwerde ist auch begründet.
4
Sie ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall der Kläger kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative bei Prüfung eines Anspruchs auf Asyl nach Art. 16a GG und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG geben (hier: zur Erreichbarkeit des Gebiets von Berg-Karabach für aus Aserbaidschan stammende armenische Volkszugehörige über Armenien, wo nach der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zuvor der Flüchtlingsstatus oder unter Inkaufnahme eines längeren Zwischenaufenthalts Einreisepapiere beantragt und erworben werden müssen).
5
Auf die von der Beschwerde außerdem erhobenen Rügen kommt es daher nicht mehr an.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 11.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Beck
Prof. Dr. Dörig