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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.2006, Az.: BVerwG 5 PKH 1.06; BVerwG 5 B 2.06, 5 C 18.06

Grundsätzliche Bedeutung einer Frage im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG) 1974 bei einem im Ausland lebenden Erklärungsberechtigten; Zulassung oder Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.2006
Aktenzeichen
BVerwG 5 PKH 1.06; BVerwG 5 B 2.06, 5 C 18.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 14168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 12.05.2004 - AZ: 10 K 2461/03
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.09.2005 - AZ: 19 A 2464/04
nachfolgend
BVerwG - 07.04.2006 - AZ: BVerwG 5 B 2/06
BVerwG - 16.11.2006 - AZ: BVerwG 5 C 18/06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 29. September 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO)

Gründe

1

Die Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bei einem im Ausland lebenden Erklärungsberechtigten ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 vorliegt, wenn er zwar keine konkreten Hinweise auf eine bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter hat, sie aber für eine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG hält.

Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit