Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.2006, Az.: BVerwG 5 B 63.05 (5 C 8.06)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigung von die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung als rechtmäßiger Aufenthalt bei der Berechnung der Zeiten des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 63.05 (5 C 8.06)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 11705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 12.07.2004 - AZ: M 25 K 03.2734
- VGH Bayern - 03.05.2005 - AZ: 5 BV 04/3174
- nachfolgend
- BVerwG - 29.03.2007 - AZ: BVerwG 5 C 8/06
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 85 Abs. 1 S. 1 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Mai 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz als rechtmäßiger Aufenthalt bei der Berechnung der Zeiten des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz zu berücksichtigen sind.
Schmidt
Dr. Franke