Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.2006, Az.: BVerwG 9 B 8/05
Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Umfang des Abwägungsspielraums einer Planfeststellungsbehörde bei der naturschutzrechtlichen Abwägung nach der im Bundesnaturschutzgesetz getroffenen Eingriffsregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 8/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 10419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 10.10.2000 - AZ: VG 1 A 72/98
- OVG Niedersachsen - 16.09.2004 - AZ: OVG 7 LB 371/01
- nachfolgend
- BVerwG - 17.01.2007 - AZ: BVerwG 9 C 1.06
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. September 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zu Klärungen hinsichtlich der Rechtsfrage geben, ob und ggf. in welchem Umfang der Planfeststellungsbehörde bei der naturschutzrechtlichen Abwägung nach der im Bundesnaturschutzgesetz getroffenen Eingriffsregelung ein Abwägungsspielraum eröffnet ist, der keiner vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Dr. Nolte
Domgörgen