Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.2006, Az.: BVerwG 7 B 75/05

Klärschlammkomposte als überwachungsbedürftige Abfälle; Kompostierung von Klärschlamm als Abschluss des Verwertungsverfahrens; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.2006
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 75/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 10236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg - 30.06.2004 - AZ: 1 A 343/03
OVG Sachsen-Anhalt - 20.06.2005 - AZ: 4/2 L 494/04
nachfolgend
BVerwG - 14.12.2006 - AZ: BVerwG 7 C 4.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Januar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Juni 2005 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren wird auf je 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung u.a. der Fragen bieten,

2

ob Klärschlammkomposte Abfälle darstellen, die dem Abfallschlüssel 19 08 05 der Anlage zur Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung zuzurechnen sind, und

3

ob die Kompostierung von Klärschlamm bereits den Abschluss des Verwertungsverfahrens darstellt oder ob dieses erst mit der Aufbringung des Klärschlammkompostes auf Böden seinen Abschluss findet.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren wird auf je 5 000 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Sailer
Herbert
Guttenberger