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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.2005, Az.: BVerwG 3 B 58/05

Beschäftigung von Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkrieges als Voraussetzung für den Ausschluss von einer Ausgleichsleistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.2005
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 58/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 29056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 25.01.2005 - AZ: VG 2 K 202/03
nachfolgend
BVerwG - 28.02.2007 - AZ: BVerwG 3 C 38.05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 25. Januar 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 39 645,57 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

2

Das erstrebte Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit die Beschäftigung von Kriegsgefangenen sowie von Zwangsarbeitern in einem Rüstungsbetrieb während des 2. Weltkrieges die Voraussetzungen für den Ausschluss von einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt.

3

3

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 39 645,57 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.

Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert