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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.2005, Az.: BVerwG 2 B 47.05

Begrenzung der Altersgrenze für Polizeibeamte innerhalb der Beamtengruppe der Polizeibeamten im Grundsatz auf Beamte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.2005
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 47.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 26694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 25.11.2004 - AZ: 6 K 1708/04 KO
OVG Rheinland-Pfalz - 10.06.2005 - AZ: 2 A 10187/05
nachfolgend
BVerwG - 25.01.2007 - AZ: BVerwG 2 C 28/05
BVerfG - 23.05.2008 - AZ: 2 BvR 1081/07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Juni 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

1

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob es mit höherrangigem Recht vereinbar ist, die besondere Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres für Polizeibeamte innerhalb der Beamtengruppe der Polizeibeamten im Grundsatz auf Beamte zu begrenzen, die die in § 208 Abs. 1 Satz 1 LBG Rheinland-Pfalz bezeichneten Funktionen mindestens 25 Jahre lang wahrgenommen haben.

Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele