Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.2005, Az.: BVerwG 10 BN 4.05
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 BN 4.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 25810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Thüringen - 13.12.2004 - AZ: 4 N 936/98
- nachfolgend
- BVerwG - 11.10.2006 - AZ: BVerwG 10 CN 2.05
Rechtsgrundlage
In der Normenkontrollsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2005
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Dezember 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob eine Bekanntmachung rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, wenn ohne Änderung der Bekanntmachungsregelung eines von zwei kumulativ zur Bekanntmachung vorgesehenen Publikationsorganen ersatzlos entfällt und die Bekanntmachung nur in dem anderen Publikationsorgan erfolgt.
Dr. Nolte
Domgörgen