Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.2005, Az.: BVerwG 1 B 17/05

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.2005
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 17/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 25133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 27.02.2002 - AZ: VG 5 A 2127/01
OVG Niedersachsen - 23.11.2004 - AZ: OVG 1 LB 148/02
nachfolgend
BVerwG - 17.10.2006 - AZ: 1 C 18/05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2005
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 23. November 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) im Hinblick darauf geben, ob es für eine erhebliche konkrete Gefahr ausreichen kann, wenn die Verschlimmerung einer Erkrankung im Zielstaat durch dort hinzutretende weitere Ursachen (hier: Infektionen) droht.

Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig