Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.2005, Az.: BVerwG 10 B 62.05
Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 62.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 23088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dessau - 06.07.2004 - AZ: VG 2 A 612/00 DE
- OVG Sachsen-Anhalt - 15.04.2005 - AZ: OVG 1 L 314/04
- nachfolgend
- BVerwG - 11.07.2007 - AZ: BVerwG 9 C 1.07
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2005
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. April 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein vom Nachweis eines äquivalenten Vorteils losgelöste Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen auf Nichtverbandsmitglieder in Ansehung des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 107, 59; 111, 191)schon dann zulässig ist, wenn für diese die Möglichkeit besteht, auf die Verbandstätigkeit kontrollierend Einfluss zu nehmen, indem sie das aktive Wahlrecht in einer Gemeinde erwerben und ausüben, die Verbandsmitglied ist. Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 11.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Vallendar
Prof. Dr. Rubel