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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.2005, Az.: BVerwG 7 KSt 12.05

Bemessung des Streitwerts anhand des beanspruchten Vermögenswerts oder anhand anknüpfender Rückzahlungspflichten an eine Rückübertragung; Minderung des Verkehrswerts eines Verkaufsgegenstandes durch steuerliche Belastung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.2005
Aktenzeichen
BVerwG 7 KSt 12.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. September 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Senats in seinem Beschluss vom 11. August 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1

Die Beschwerde der Klägerin, die der Senat als Anregung versteht, seinen unanfechtbaren Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern, gibt keine Veranlassung zur Abänderung des Streitwerts. Der Senat hält daran fest, dass allein der Verkehrswert des mit der Klage beanspruchten Vermögenswerts maßgebend für die Streitwertbemessung ist und nicht etwaige an eine Rückübertragung anknüpfende Rückzahlungspflichten, die nicht Gegenstand des Klageantrages waren. Soweit die Klägerin bezweifelt, dass die seinerzeit erhaltene Geldsumme dem tatsächlichen Wert der verkauften Gebäude entsprach, weil wegen der extremen Steuerbelastung von vornherein festgestanden habe, dass ein deutlich geringerer Erlös erzielt werden würde, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, die Indizwirkung des Kaufpreises für die Wertbemessung in Frage zu stellen. Solche steuerlichen Folgen mindern den Verkehrswert des Verkaufsgegenstandes grundsätzlich nicht. Sie sind bei der Wertbemessung mit Hilfe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises allenfalls dann in Rechnung zu stellen, wenn sie im Wege der Vertragsgestaltung auf den Käufer abgewälzt werden, mit anderen Worten: wenn sie zu einem den Verkehrswert überschreitenden Kaufpreis führen, der die den Verkäufer treffenden steuerlichen Folgen ganz oder teilweise berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass dies im vorliegenden Fall ausscheidet; denn es kann nicht ernstlich angenommen werden, dass unter den in der DDR herrschenden Verhältnissen eine solche Verlagerung der Steuerlast auf die als Käufer auftretenden volkseigenen Unternehmen möglich war.

Sailer
Kley
Herbert