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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.2005, Az.: BVerwG 3 B 30.05

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Auslegung von § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) nach Einfügung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.2005
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 30.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gießen - 09.12.2002 - AZ: 10 E 141/02
VGH Hessen - 24.11.2004 - AZ: 11 UE 317/03
nachfolgend
BVerwG - 23.11.2006 - AZ: BVerwG 3 C 30.05

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. September 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 24. November 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

1

Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

2

In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, wie § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG nach der Einfügung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG verfassungskonform auszulegen ist.

3

Rechtsmittelbelehrung

4

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 30.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette