Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.2005, Az.: BVerwG 1 PKH 11.05; 1 B 33.05
Allgemeine Anforderungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 PKH 11.05; 1 B 33.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 24305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 12.11.2003 - AZ: VG RN 9 K 03.910
- VGH Bayern - 10.01.2005 - AZ: VGH 24 B 03.3389
- nachfolgend
- BVerwG - 15.09.2005 - AZ: BVerwG 1 B 33.05; 1 PKH 11.05 (nunmehr 1 C 14.05)
- BVerwG - 27.06.2006 - AZ: BVerwG 1 C 14.05
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 5 AufenthG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 166 VwGO
- § 114 ZPO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz - Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sich das Verfahren auf den Hauptantrag des Klägers hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bezieht. Insoweit wird dem Kläger Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 75,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Januar 2005 aufgehoben, soweit er über den Hauptantrag des Klägers entschieden hat.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen.
Der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unter Zahlung von Monatsraten - liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO). Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Entstehung des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und Ersatz seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen bzw. mit Fälligkeit der Gerichtskosten zu beginnen. Dem Kläger wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zugehen.
2
Die Beschwerde des Klägers ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig und begründet.
3
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung geben, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt.
4
Eine Zulassung der Revision auch hinsichtlich des im Berufungsurteil abgewiesenen Hilfsantrages des Klägers scheidet aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), betrifft dieser Hilfsantrag außer Kraft getretene Regelungen des AuslG. Dies kann der Rechtssache regelmäßig - und so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung mehr verleihen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Richter,
Beck