Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.2005, Az.: BVerwG 9 VR 21/05
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Zulässigkeit der Antragstellung nur bei gleichzeitiger Einlegung der mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen; Ausnahmemöglichkeit unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 VR 21/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 20589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der Verwaltungsstreitsache
am 6. September 2005
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Prof. Dr. Eichberger und
Dr. Nolte beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
1.
Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, vom 7. bis 9. September 2005 den Anhörungstermin für das Planfeststellungsverfahren "B 178n, Verlegung BAB 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, Bauabschnitt. 3.1, S 148 (Löbau) bis S 143 (Obercunnersdorf)" abzuhalten, ist gemäß § 44a VwGO unzulässig.
2.
Es handelt sich um einen Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Solche Rechtsbehelfe können nach § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (hier: den zu erwartenden Planfeststellungsbeschluss) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO ist - auch unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - nicht gegeben.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt
. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Prof. Dr. Eichberger
Dr. Nolte