Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.2005, Az.: BVerwG 3 B 56.05
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 56.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 22270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 21.01.2005 - Az: 25 A 209.98
- nachfolgend
- BVerwG - 18.05.2006 - AZ: BVerwG 3 C 29.05
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 21. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG Fälle erfasst, in denen die nach dem LAG gezahlte Hauptentschädigung keine Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, sondern andere Vermögenswerte betraf, als deren Surrogat ein der staatlichen Verwaltung unterliegendes Kontoguthaben später entstanden ist.
van Schewick
Dr. Dette