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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.2005, Az.: BVerwG 3 B 56.05

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.2005
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 56.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 21.01.2005 - Az: 25 A 209.98
nachfolgend
BVerwG - 18.05.2006 - AZ: BVerwG 3 C 29.05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 21. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG Fälle erfasst, in denen die nach dem LAG gezahlte Hauptentschädigung keine Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, sondern andere Vermögenswerte betraf, als deren Surrogat ein der staatlichen Verwaltung unterliegendes Kontoguthaben später entstanden ist.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette