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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.2005, Az.: BVerwG 10 B 60/05

Verwerfung der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.2005
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 60/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 17682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Prof. Dr. Eichberger und Dr. Nolte
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2005 in der Sache BVerwG 10 B 31.05 wird verworfen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung als Rechtsbehelf ist unzulässig. Der Beschluss des Senats vom 8. Juni 2005 in der Sache BVerwG 10 B 31.05 erging auf eine "außerordentliche Beschwerde" gegen einen früheren Beschluss des Senats, der seinerseits bereits einen Rechtsbehelf gegen eine unzulässige Anhörungsrüge der Antragsteller verworfen hatte. In diesen Fällen ist jedes weitere Rechtsmittel ausgeschlossen, denn die auf Anhörungsrügen ergehenden Beschlüsse sind nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Auf die vom Antragsteller in seiner Rechtsbehelfsschrift vorgebrachten inhaltlichen Ausführungen - insbesondere zu § 7 h EStG - kommt es daher nicht an. Das Vorbringen der Antragsteller setzt sich ohnehin nicht mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses auseinander. Zu einer Korrektur dieser Entscheidungen von Amts wegen besteht für den Senat schon deshalb kein Anlass.

2

Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei.

Prof. Dr. Rubel
Prof. Dr. Eichberger
Dr. Nolte