Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.2005, Az.: BVerwG 1 WB 1/05
Anforderung an eine Abwägung der Belange eines Soldaten mit den dienstlichen Interessen bei einer Ermessensausübungüber eine Gewährung eines Sonderurlaubs für Soldaten; Anspruch eines Berufssoldaten auf Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Seminar der Bundeszentrale für politische Bildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 1/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 36868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 2006, 217-218 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Gewährung eines Sonderurlaubs für Soldaten steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Vorgesetzten, der bei der Abwägung der Belange des Soldaten mit den dienstlichen Interessen insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle sowie die Fürsorgepflicht zu beachten hat.
Die Versagung eines beantragten Erholungsurlaubs aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen im Sinne des § 28 Abs.2 SG setzt voraus, dass die der Urlaubsbewilligung entgegenstehenden Hindernisse von solchem Gewicht sind, dass anderenfalls unaufschiebbare Dienstaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können; dabei sind realisierbare Alternativen zur Urlaubsversagung zu prüfen.
Tatbestand
Der Antragsteller, ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Majors, beantragte Sonderurlaub, hilfsweise Erholungsurlaub, um an einem Seminar der Bundeszentrale für politische Bildung teilzunehmen.
Der Senat hat festgestellt, dass die Versagung des Erholungsurlaubs rechtswidrig war, und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Die Gewährung des Sonderurlaubs bestimmt sich nach§ 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 SG i.V.m.§ 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV). Danach gelten für den Sonderurlaub der Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften (der SUV) nichts anderes ergibt. Für den hier streitbefangenen Sonderurlaub zur Teilnahme an einem Seminar der Bundeszentrale für politische Bildung gilt § 7 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV). Nach dieser Vorschrift kann für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Auf die Gewährung eines Sonderurlaubs nach § 28 Abs. 3 SG i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV besteht kein Rechtsanspruch; seine Erteilung steht vielmehr - wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen - im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Vorgesetzten, der gehalten ist, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Belange des antragstellenden Soldaten mit den dienstlichen Interessen abzuwägen (Scherer/ Alff, SG, 7. Aufl.,§ 28 RNr. 3) und namentlich das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 Abs. 1 GG), das Verbot der Diskriminierung (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) und die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Ermessensentscheidung hat sich darauf zu beschränken zu prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung des von ihm angestrebten Sonderurlaubs durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessensüberschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Beschluss vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 -). Derartige Ermessensfehler lässt die angefochtene Entscheidung des ChdSt SKAüber den Sonderurlaubsantrag nicht erkennen. Das dem Sonderurlaubsantrag zugrunde liegende Seminar der Bundeszentrale für politische Bildung "Europäische Sicherheitsarchitektur und die Zukunft der NATO" stellt zwar ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung der Bundeszentrale für politische Bildung vom 8. Dezember 2003 eine "förderungswürdige staatspolitische Bildungsveranstaltung" im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV dar. Der Senat kann aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen, dass der Gewährung des angestrebten Sonderurlaubs "dienstliche Gründe nicht" entgegenstanden. Letzteres wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die von den zuständigen Vorgesetzten geltend gemachten dienstlichen Erfordernisse tatsächlich nicht bestanden, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einer Sonderurlaubsgewährung zuwiderliefen. Nur die positive Feststellung, dass dem beantragten Sonderurlaub k e i n e dienstlichen Gründe entgegenstanden, hätte Raum für eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV eröffnet. Daran fehlt es hier. (wird ausgeführt)
Die Versagung des vom Antragsteller ersatzweise beantragten Erholungsurlaubs erweist sich hingegen als rechtswidrig. Denn der beantragten Urlaubserteilung in der 18. KW 2004 standen nicht zwingende dienstliche Erfordernisse im Sinne des § 28 Abs. 2 SG entgegen.
§ 28 Abs. 1 SG gewährt dem Soldaten einen Rechtsanspruch auf einen alljährlichen Erholungsurlaub unter Fortgewährung seiner Bezüge (Vogelgesang in: GKÖD, Teil 5 a, 2005, Yk § 28 SG, RNr. 5; Scherer/Alff, a.a.O.,§ 28, RNr. 1). Nach § 28 Abs. 2 SG darf der Erholungsurlaub nur versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse der Urlaubserteilung entgegenstehen. "Dienstliche Erfordernisse" im Sinne des § 28 Abs. 2 SG sind ausschließlich in solchen Gründen zu sehen, welche die Dienstleistung des Soldaten - gerade während des für den Urlaub in Aussicht genommenen Zeitraums - erfordern (vgl. Scherer/Alff, a.a.O.). "Zwingend" sind dienstliche Erfordernisse nur dann, wenn die der Urlaubsgewährung entgegenstehenden Hindernisse von solchem Gewicht sind, dass anderenfalls unaufschiebbare Dienstaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können; dabei ist auch zu prüfen, ob realisierbare Alternativen zur Urlaubsversagung praktisch zur Verfügung stehen.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann der Senat nicht feststellen, dass der beantragten Erholungsurlaubserteilung in der 18. KW 2004 im vorbezeichneten Sinne z w i n g e n d e dienstliche Erfordernisse entgegengestanden haben. (wird ausgeführt)
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
Czech
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