Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.2005, Az.: BVerwG 9 B 4/05
Klärung des Regelungsgehalts von § 19 Abs. 3 EKrG (Eisenbahnkreuzungsgesetz) als grundsätzlich bedeutsame Frage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 4/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 15656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 03.12.2002 - AZ: VG W 4 K 01.690
- VGH Bayern - 03.08.2004 - AZ: 8 BV 03.275
- nachfolgend
- BVerwG - 04.05.2006 - AZ: BVerwG 9 C 3.05
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO
- § 19 Abs. 3 EKrG
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r os t und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. August 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung des Regelungsgehalts von § 19 Abs. 3 EKrG geben, insbesondere ob diese Vorschrift für den neuen Träger der Straßenbaulast einen wegerechtlichen Gewährleistungsanspruch gegen den früheren Träger der Baulast auf Ersatz der Kosten der von diesem nicht durchgeführten Instandsetzungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen an einer Straßenüberführung auch dann begründet, wenn der neue Träger der Straßenbaulast tatsächlich keine bloßen Instandsetzungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen am Altobjekt durchführt, sondern das Bauwerk abreißt und vollständig erneuert, mithin ob der frühere Träger der Straßenbaulast in diesem Fall zur Erstattung anteiliger (in der Höhe begrenzter) fiktiver Sanierungskosten verpflichtet ist.
Prof. Dr. Eichberger
Domgörgen