Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.2005, Az.: BVerwG 5 B 102/04
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage; Bedeutung des Vorrangs von Maßnahmen der Eingliederungshilfe für geistig behinderte Minderjährige und junge Volljährige in Bezug auf ein Begehren auf Erstattung von erbrachten Annexleistungen zur Vollzeitpflege
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 102/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 14385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 03.11.2003 - AZ: VG 5 K 822.03.KO
- OVG Rheinland-Pfalz - 16.07.2004 - AZ: OVG 12 A 11117/04
- nachfolgend
- BVerwG - 02.03.2006 - AZ: BVerwG 5 C 15.05
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29.April 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16.Juli 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die zulässig erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung dem Vorrang von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39ff. BSHG für geistig behinderte Minderjährige und junge Volljährige gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in Bezug auf ein Begehren auf Erstattung von nach § 39 SGB VIII erbrachten Annexleistungen zur Vollzeitpflege beizumessen ist.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 15/05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Dr. Rothkegel, Richter
Prof. Dr. Berlit, Richter