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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.2005, Az.: BVerwG 8 B 78/04

Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Klärung der Rechtsfrage, ob eine rassisch gemischte Erbengemeinschaft, die aus kollektivverfolgten und nichtverfolgten Miterben bestand, als solche zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.2005
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 78/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 12913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 30.06.2004 - AZ: VG 6 K 796/98
nachfolgend
BVerwG - 29.03.2006 - AZ: BVerwG 8 C 15.05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 255 646 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "rassisch gemischte" Erbengemeinschaft, die aus kollektivverfolgten und nichtverfolgten Miterben bestand, als solche zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 255 646 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gödel
Golze
Dr. Hauser