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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.2005, Az.: BVerwG 3 B 136.04 (3 C 14.05)

Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision; Vereinbarkeit der Verwendung von Elektroreizgeräten bei der Hundeausbildung mit dem Tierschutzgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.2005
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 136.04 (3 C 14.05)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 11857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 14.05.2003 - AZ: 7 K 625/01
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.09.2004 - AZ: 20 A 3176/03
nachfolgend
BVerwG - 23.02.2006 - AZ: BVerwG 3 C 14.05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. März 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 15. September 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob und ggf. inwieweit Elektroreizgeräte zur Hundeausbildung § 3 Nr. 11 TierSchG unterfallen.

2

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 14.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Prof. Dr. Driehaus, Vorsitzender Richter
van Schewick, Richter
Dr. Dette, Richter