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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.2005, Az.: BVerwG 8 B 9.05

Verstoß gegen die Rechtsmittelklarheit durch die außerordentlichen Beschwerde; Ausschluss der außerordentlichen Beschwerde auf Grund der Berechtigung der Gerichte zur Selbstkontrolle; Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die der Sachentscheidung nachfolgen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.2005
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 9.05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 11754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Sachsen-Anhalt - 09.12.2004 - AZ: 3 O 481/03

Fundstelle

  • HFR 2006, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. September 2003 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Dezember 2004 wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen nicht statthaft.

2

Als "außerordentliche Beschwerde" genügt sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 107, 395 ). Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in bestimmten Fällen für denkbar gehalten worden. Nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht und dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) kommt eine solche Möglichkeit künftig aber nicht mehr in Betracht (vgl. auch Beschluss vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14). Der Gesetzgeber hat sich zur Frage der "Selbstkontrolle" der Gerichte dafür entschieden, dass dasjenige Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (vgl. z.B. § 321a ZPO, § 152a VwGO). Diese Rechtsentwicklung hat zur Folge, dass die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zulassen (BVerwG, a.a.O.; s.a. BGH, WM 2002, 775 [OLG Schleswig 18.07.2001 - 2 U 40/00]). Mit der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen der Reform des Zivilprozesses und des Anhörungsrügengesetzes wäre es unvereinbar, weiterhin ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.

3

Angemerkt sei jedoch das Folgende:

4

Der Ausschluss der Beschwerde nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts als Urteile umfasst nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift Beschlüsse aller Art, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 BVerwG 8 B 22.00 Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25), ist es unerheblich, ob das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluss geführt hat, auch noch für solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zutrifft, die der Sachentscheidung nachfolgen. Denn der Gesetzgeber hat insoweit nicht weiter differenziert und abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen. Das gilt auch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, auch wenn es sich um einen Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt, mit dem Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage abgelehnt wird. Denn auch ein sich einer vermögensrechtlichen Streitigkeit anschließender Rechtsstreit um die Vollstreckung des sich aus dem vermögensrechtlichen Verfahren ergebenden Kostenanspruchs wird von der Regelung des § 37 Abs. 2 VermG umfasst. Danach ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. September 2003 unanfechtbar und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Dezember 2004 insoweit nicht zu beanstanden.

5

Soweit die Antragsteller hilfsweise Gegenvorstellung erheben, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Eine Gegenvorstellung dient dazu, das Gericht, das einen vermeintlichen Rechtsverstoß begangen hat, anzuregen, diesen zu korrigieren.

6

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aufgrund einer Gegenvorstellung Entscheidungen der Vorinstanzen zu überprüfen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gödel
Dr. von Heimburg
Postier