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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.2005, Az.: BVerwG 1 VR 1/05

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen einer beabsichtigten Abschiebungsanordnung auf Grund einer angeblich tatsachengestützten Prognose der besonderen Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr; Erfordernis einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.2005
Aktenzeichen
BVerwG 1 VR 1/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2005
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller stellt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO"wegen einer beabsichtigten Abschiebungsanordnung auf Grund einer angeblich tatsachengestützten Prognose der besonderen Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" (vgl. § 58 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBI l S. 1950 - AufenthG -). Er beantragt die "Zulassung" des von ihm mit Vollmacht vom 6. Januar 2005 Bevollmächtigten, eines Richters im Ruhestand. Diese Zulassung sei nicht nur "anhand von Prozessrecht, sondern anhand von übergeordnetem Menschen- und Verfassungsrecht zu prüfen". Weiter verweist er - unter Bezugnahme u.a. auf eine Menschenrechtsbeschwerde, die er zusammen mit weiteren Personen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben habe - darauf, dass er sich in der Gefahr befinde, "der Gewalt von Verfassungskriminalität zum Opfer zu fallen".

2

II.

Der auf § 123 VwGO gestützte Antrag richtet sich der Sache nach auf die Feststellung, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem (späteren) Verfahren nach § 58 a AufenthG vertreten kann. Ein weitergehender Antrag ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen.

3

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die begehrte Feststellung außerhalb eines anhängigen Verfahrens zulässig ist.

4

Der Antrag kann jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht.

5

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 - (NJW 2004, 2662 [BVerfG 29.07.2004 - 1 BvR 737/00]), in dem u.a. eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG auf Grund einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldbuße wegen unerlaubter Rechtsbesorgung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG angenommen wurde. Diese Entscheidung betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne dieser Vorschrift. Sie befasst sich hingegen nicht mit den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).

Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter