Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.2004, Az.: BVerwG 8 B 62/04
Vermögensrechtlicher Restitutionsanspruch wegen entschädigungsloser Enteignung einer Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 62/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 26904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg - 18.05.2004 - AZ: 5 A 524/03
- nachfolgend
- BVerwG - 29.03.2006 - AZ: BVerwG 8 C 19.04
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Mai 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung auf, weil ein Revisionsverfahren dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage gibt, ob einer Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets ein vermögensrechtlicher Restitutionsanspruch wegen entschädigungsloser Enteignung zustehen kann. Außerdem liegt ein Verfahrensfehler (Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 VwGO) vor, auf dem das angefochtene Urteil - je nachdem wie die klärungsbedürftige Rechtsfrage beantwortet wird - auch beruhen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 500 000 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Golze
Dr. von Heimburg