Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.2004, Az.: BVerwG 7 B 130/04
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland, die an eine Verletzung ordnungsrechtlicher Vorschriften durch das Deutsche Reich anknüpft, ausgeschlossen ist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 130/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 25591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 21.03.2002 - AZ.: VG 2 A 255/01
- VG Lüneburg - 21.03.2002 - AZ.: VG 2 A 261/01
- OVG Niedersachsen - 21.04.2004 - AZ: 7 LC 97/02
- OVG Niedersachsen - 21.04.2004 - AZ: 7 LC 98/02
- nachfolgend
- BVerwG - 15.12.2004 - AZ: BVerwG 7 B 131/04
- BVerwG - 03.11.2005 - AZ: BVerwG 7 C 27.04
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 37.325,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob eine bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland, die an eine Verletzung ordnungsrechtlicher Vorschriften durch das Deutsche Reich anknüpft, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - ausgeschlossen ist.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 27.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 37.325,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
Kley
Herbert