Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.2004, Az.: BVerwG 5 CN 2/03
Erforderlichkeit der Bekanntmachung von Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten; Anforderungen an die Bekanntmachung; Rechtscharakter von Verwaltungsvorschriften und deren Überprüfung mittels einer Normenkontrolle; Berechnung der Pauschalbeträge für die Sozialhilfe auf der Grundlage statistischer Daten oder Erfahrungswerte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 CN 2/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 28974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.05.2003 - AZ: VGH 12 N 02.2189
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 S. 1 AGVwGO
- § 22 Abs. 2 S. 1 BSHG
- § 4 S. 2 PauschVO
- § 101a BSHG
- § 22 BSHG
- § 3 Abs. 1 S. 4 PauschVO
- § 2 Abs. 1 S. 2 PauschVO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.
- 2.
Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.
In der Normenkontrollsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof.
Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2003 wird aufgehoben. Die Ausführungsbestimmungen der Antragsgegnerin in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung ihres Stadtrates vom 3. Juli 2002 über die Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. April 2002 werden für nichtig (1) erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerwG - 25.11.2004 - AZ: 5 CN 1.03
(1) Red. Anm.: