Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.2004, Az.: BVerwG 8 PKH 4.04; 8 B 33.04 (8 C 15.04)
Vorliegen einer Verwirkung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Hinblick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 PKH 4.04; 8 B 33.04 (8 C 15.04)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 33494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Halle - 29.01.2004 - AZ: VG 1 A 88/01 HAL
- nachfolgend
- BVerwG - 17.09.2004 - AZ: BVerwG 8 B 33.04; 8 PKH 4.04 (8 C 15.04)
- BVerwG - 27.07.2005 - AZ: BVerwG 8 C 15.04
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. September 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt P. beigeordnet.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Januar 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die von der Beschwerde sinngemäß gerügte Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116.98 - (Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19) liegt vor.
Zwar hat das Verwaltungsgericht zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Obersatz aufgestellt, dass für die Annahme einer Verwirkung neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums besondere Umstände hinzutreten müssen, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Es hat dann aber nach umfangreichen Ausführungen zu der Frage, seit wann der Kläger auch ohne förmliche Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides von dessen Existenz tatsächlich wusste (Zeitablauf), weiter ausgeführt:
"Das somit verspätete Vorgehen gegen den Rückübertragungsbescheid stellt auch einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. In Drittbeteiligungsfällen - wie hier - kann es dem Drittbetroffenen mit Rücksicht auf den vom Bescheid Begünstigten sogar eher mehr denn weniger zumutbar sein, seine Rechte ohne Verzögerung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auf dem Gebiet des Vermögensrechtes. Gerade das Vermögensrecht will durch seinen eingeschränkten Rechtsbehelfszug einen zügigen Abschluss der Verfahren gewährleisten, damit sich Alteigentümer und Verfügungsberechtigte möglichst bald auf der Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen auf veränderte oder gleich bleibende Verhältnisse einstellen können ..."
Damit hat das Verwaltungsgericht seinen Obersatz dahin abgewandelt, dass es in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wegen des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung neben dem Zeitablauf keiner weiteren besonderen Umstände bedarf, um eine Verwirkung anzunehmen, und weicht deshalb von der angeführten Entscheidung des Senats ab.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Golze
Dr. Hauser