Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.2004, Az.: BVerwG 5 B 57.03; 5 C 18.04
Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Fortsetzung einer konkreten Maßnahme (hier: Internatsunterbringung)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.07.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 57.03; 5 C 18.04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 37800
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 29.08.2001 - AZ: VG 9 A 4148/00
- OVG Niedersachsen - 19.03.2003 - AZ: 4 LB 111/02
- nachfolgend
- BVerwG - 11.08.2005 - AZ: BVerwG 5 C 18.04
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. März 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2003 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für die Fortsetzung einer konkreten Maßnahme (im vorliegenden Streitfall einer bestimmten Internatsunterbringung) besteht, wenn diese zuvor unabhängig vom Jugendhilfeträger begonnen worden war.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 18.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Schmidt
Dr. Rothkegel