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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.2004, Az.: BVerwG 5 B 57.03; 5 C 18.04

Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Fortsetzung einer konkreten Maßnahme (hier: Internatsunterbringung)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.2004
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 57.03; 5 C 18.04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 37800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 29.08.2001 - AZ: VG 9 A 4148/00
OVG Niedersachsen - 19.03.2003 - AZ: 4 LB 111/02
nachfolgend
BVerwG - 11.08.2005 - AZ: BVerwG 5 C 18.04

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. März 2003 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2003 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für die Fortsetzung einer konkreten Maßnahme (im vorliegenden Streitfall einer bestimmten Internatsunterbringung) besteht, wenn diese zuvor unabhängig vom Jugendhilfeträger begonnen worden war.

2

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 18.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.

Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel