Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.2004, Az.: BVerwG 4 B 33.04
Zulässigkeit einer Befügung von Mietobergrenzen festlegenden Nebenbestimmungen zu einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 33.04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 33240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 18.07.2002 - AZ: 13 A 424/01
- OVG Berlin - 30.01.2004 - AZ: 2 B 18.02
- nachfolgend
- BVerwG - 24.05.2006 - AZ: BVerwG 4 C 9.04
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Januar 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf jeweils 40.903,35 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung Mietobergrenzen festlegende Nebenbestimmungen beigefügt werden dürfen, hat grundsätzliche Bedeutung.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 9.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf jeweils 40.903,35 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F., § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG n.F.
Halama
Dr. Philipp