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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.2004, Az.: BVerwG 2 B 47.03; 2 C 13.04

Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.2004
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 47.03; 2 C 13.04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 40161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 21.09.2001 - AZ: VG 7 A 351/00
OVG Niedersachsen - 03.06.2003 - AZ: 5 LB 72/03
nachfolgend
BVerwG - 03.03.2005 - AZ: BVerwG 2 C 13/04

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Juni 2003 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Die Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, Fragen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Art. 9§ 1 BBVAnpG 99 zu klären.

3

Rechtsmittelbelehrung:

4

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 13.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele