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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.2004, Az.: BVerwG 3 B 111.03; 3 C 8.04

Begutachtung des Maßstabs der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.2004
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 111.03; 3 C 8.04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 40398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 29.08.2002 - AZ: M 24 K 02.2483
VG München - 29.08.2002 - AZ: VG 1124 K 02/2483
VGH Bayern - 16.07.2003 - AZ: 20 BV 02.2747
nachfolgend
BVerwG - 11.11.2004 - AZ: BVerwG 3 C 8/04

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Juli 2003 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

2

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das vom Kläger erstrebte Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, Fragen im Zusammenhang mit dem Maßstab der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d LuftVG i.V.m. der Luftverkehr-Zulässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001 (LuftVZÜV) zu klären.

3

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 8.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

4

...

Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert