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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.2003, Az.: BVerwG 6 B 32.03

Anspruch auf rechtliches Gehör; Substantiierte Darlegung; Anordnung des Ruhens des Verfahrens; Fehlender Zustellungsnachweis; Verpflichtung des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.2003
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 32.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 12.02.2003 - AZ: VG 9 K 1505/02

Fundstellen

  • DÖV 2004, 628 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 2004, 581-582
  • NVwZ-RR 2004, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) hängt nicht nur von der Zustimmung der Beteiligten ab, sondern liegt darüber hinaus im Ermessen des Gerichts. Es hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. August 2003
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. ... beigeordnet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2003 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerwG - 27.08.2003 - AZ: 6 PKH 9/03