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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.2003, Az.: BVerwG 3 B 82.03

Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision; Zulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.2003
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 82.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 31484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 24.04.2003 - AZ: 1 K 4025/02
nachfolgend
BVerwG - 16.09.2004 - AZ: BVerwG 3 C 32.03

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 24. April 2003 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Das Streitverfahren weist Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. In dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, wie im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG (i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) eine Kürzung nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 EntschG vorzunehmen ist, wenn der zu entschädigende Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt der Entziehung (September 1945) - nicht einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern - einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zustand, die sich zum einen - nämlich zu einem Sechstel - aus einer natürlichen Person und zum anderen - nämlich zu fünf Sechsteln - aus einer aus fünf natürlichen Personen bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 13. März 2000 - BVerwG 3 B 19.00 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 30) zusammensetzte; dabei könnte es für das Streitverfahren entscheidungserheblich sein, ob jede der die Erbengemeinschaft bildenden fünf natürlichen Personen (bzw. deren Rechtsnachfolger) eine gesonderte Anteilsdegression im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ("... jeder Anteil ...") beanspruchen kann, wie die Kläger behaupten und wie das Verwaltungsgericht geurteilt hat, oder ob - wie die Beklagte sinngemäß geltend macht - die damals ungeteilte Erbengemeinschaft als ein Anteilseigner eines Anteils - neben dem Anteil der natürlichen Person - an der Bruchteilsgemeinschaft anzusehen ist und demzufolge die Kürzung gemäß § 7 Abs. 1 EntschG sich auf einen solchen Anteil insgesamt bezieht.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn