Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.2003, Az.: BVerwG 4 BN 33.03
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 BN 33.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 30420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 20.02.2003 - AZ: 3 N 1557/02
- nachfolgend
- BVerwG - 19.02.2004 - AZ: BVerwG 4 CN 13.03
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. August 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und H a l a m a
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Februar 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet Gelegenheit, die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB zu vertiefen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150 000 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel
Halama