Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.2003, Az.: BVerwG 20 F 12.03

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Verweigerung der Auskunftserteilung einer obersten Bundesbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.2003
Aktenzeichen
BVerwG 20 F 12.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 29707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - AZ: 5 E 2017/02

In der Verwaltungsstreitsache hat
der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 9. Mai 2003
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n, Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

Tenor:

Der Zwischenstreit wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen.

Gründe

1

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerungserklärung des Bundesministeriums des Innern vom 25. Februar 2003 nicht zuständig. Im Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht anstelle des nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts nach § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur zuständig, wenn eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage oder Auskunftserteilung mit der Begründung verweigert, das Bekanntwerden würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten.

2

Das Bundesministerium des Innern hat die Erteilung der Auskunft über die Daten, die über den Kläger des Rechtsstreits VG Wiesbaden 5 E 2017/02 beim Bundeskriminalamt gespeichert sind, verweigert, weil sie ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssten und weil ihr Bekanntwerden die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer präventiven und repressiven Aufgaben in einer die öffentliche Sicherheit beeinträchtigenden Weise behindern würde.

3

Der Rechtsstreit ist deshalb an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO analog i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG.

Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper