Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.2003, Az.: BVerwG 7 KSt 4.03
Streitwertfestsetzung bei Klagen von Getränkeunternehmen gegen Dosenpfand; Schätzung des wirtschaftlichen Interesses bei unvorhersehbarer Marktentwicklung für Brauereien,Verpackungshersteller und Einzelhändler
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 KSt 4.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.2002 - AZ: 20 B 1926/02
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ-RR 2003, 904 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 7 VR 1.02 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Antragsgegner gibt dem Senat keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2002 zu ändern. Der Senat hat den Streitwert nach der Bedeutung der Sache, die sich aus den Anträgen der Antragstellerinnen für sie ergab, nach Ermessen bestimmt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass das wirtschaftlich begründete Antragsinteresse bei vier Gruppen von Antragstellerinnen typischerweise unterschiedlich zu bemessen war, nämlich (1) den kleineren und mittelständischen, ihre Getränke in geringerem Umfang in Einwegverpackungen vermarktenden Brauereien, (2) den überregional operierenden, überproportional Einwegverpackungen in Verkehr bringenden (Groß-)Brauereien, (3) den Verpackungsherstellern und (4) eines bundesweit tätigen Einzelhandelsfilialisten. Bei der Bemessung der Einsatzstreitwerte für die vier Gruppen hat sich der Senat an den vom Oberverwaltungsgericht Münster im Beschwerdeverfahren (OVG 20 B 1926/02 u.a.) festgesetzten Streitwerten von 100.000,00 EUR, 250.000,00 EUR, 2 Millionen EUR und 10 Millionen EUR orientiert; die Summe der Einsatzstreitwerte hat er bei der gebotenen Festsetzung eines einzigen Streitwerts für das Verfahren auf 20 Millionen EUR aufgerundet. Maßgebend für die gegenüber den vom Verwaltungsgericht Düsseldorf festgesetzten Streitwerten deutlich geringeren Einsatzstreitwerte des Senats waren namentlich die folgenden Erwägungen:
Bei den Brauereien (Gruppen 1 und 2) kann weder vom Jahresumsatz noch von der zur Stabilisierung der Mehrwegquote theoretisch notwendigen Verringerung des Marktanteils von Einwegverpackungen ausgegangen werden, weil zu erwarten ist, dass durch das Dosenpfand hervorgerufene Umsatzeinbußen im Bereich der Einwegverpackungen durch entsprechende Umsatzzunahmen im Bereich der Mehrwegverpackungen zumindest teilweise ausgeglichen werden dürften und der Getränkemarkt nicht konkret vorhersehbare, im wesentlichen durch die Verbraucher und entsprechende Reaktionen der Unternehmen bestimmte Änderungen erfahren wird. Bei den Verpackungsherstellern (Gruppe 3) wird im Zusammenhang mit der Einführung des Dosenpfands zwar kurzfristig ein nicht unerheblicher Gewinnrückgang anzunehmen sein; dessen Umfang ist aber nicht allein nach den Kosten einer Produktionsumstellung von Weißblech-auf Aluminiumdosen zu bemessen; zu berücksichtigen ist auch, dass z.B. bei Einführung von Rücknahmeautomaten auch in Zukunft ein Markt für Einweg-Getränkeverpackungen in Weißblechdosen bestehen dürfte. Die Angaben des Einzelhandelsfilialisten (Gruppe 4) zu den Investitionskosten und zusätzlichen Betriebskosten für den Fall der Einführung des Dosenpfands können schon deshalb nicht unkritisch zugrunde gelegt werden, weil sie von Voraussetzungen ausgehen, deren Eintritt alles andere als gewiss ist: dass nämlich in sämtlichen Verkaufsstellen Rücknahmeautomaten für Dosen aufgestellt werden und das Sortiment nicht zumindest in gewissem Umfang von Einweg-auf Mehrwegverpackungen umgestellt wird.
Insgesamt wird das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen am Erfolg ihres Antrags durch Marktanpassungen, Änderungen des Verbraucherverhaltens und unternehmerische Gegenstrategien in einem Ausmaß geprägt, dass es sich nur im Wege einer groben, weitgehend typisierenden Schätzung in konkrete Zahlen umsetzen lässt. Angesichts der Ungewissheit der Prognose hält der Senat seine Streitwertfestsetzung nach wie vor für angemessen und den von den Antragsgegnern vorgeschlagenen Wert für deutlich überhöht.
Kley
Herbert