Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.2003, Az.: BVerwG 2 WD 46.02
Verurteilung eines Oberstleutnants wegen Meineids; Meineid als Dienstvergehen und Herabsetzung des Dienstgrades; Tatmilderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat; Kürzung des Ruhegehaltes eines nicht mehr aktiven Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 46.02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 27069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 48 S. 1 Nr. 2 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 61 WDO
- § 58 Abs. 2 WDO
- § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO
- § 108 Abs. 3 S. 1 WDO
Fundstellen
- NVwZ 2004, 498 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2004, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 2003, 259-261 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2005, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur disziplinarrechtlichen Einstufung eines Dienstvergehens bei sachgleicher strafgerichtlicher Verurteilung eines Soldaten wegen Meineids nach § 154 StGB.
Redaktioneller Leitsatz
Meineid stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für einen Soldaten regelmäßig ein die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme erforderndes Dienstvergehen dar, von der nur ausnahmsweise wegen besonderer Milderungsgründe in der Tat abgesehen werden kann.
Tatbestand
Der frühere Soldat, Oberstleutnant a.D., wurde wegen vorsätzlichen Meineids nach zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Den Meineid leistete er als Zeuge in einem familiengerichtlichen Verfahren. Zur Tatzeit war er noch aktiver Soldat.
Das Truppendienstgericht fand den früheren Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Majors der Reserve herab. Auf die unbeschränkte Berufung des früheren Soldaten hob der Senat das Urteil der Truppendienstkammer auf und stellte das Verfahren bei Feststellung eines Dienstvergehens ein.
Gründe
a)
Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Gewicht.
Meineid stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für einen Soldaten regelmäßig ein die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme erforderndes Dienstvergehen dar, von der nur ausnahmsweise wegen besonderer Milderungsgründe in der Tat abgesehen werden kann (Urteile vom 13. Dezember 1972 m.w.N., vom 26. Februar 1980 , vom 15. Mai 1984 und vom 16. Oktober 2002 , 32.02 ). Wer vorsätzlich falsch schwört, erschwert die Wahrheitsfindung durch das Gericht oder macht sie gar unmöglich und nimmt dabei bewusst in Kauf, dass dadurch eine Fehlentscheidung zustande kommen kann, die geeignet ist, das Vertrauen in die staatliche Rechtspflege zumindest bei Betroffenen zu erschüttern. Ein Soldat, zumal ein Stabsoffizier, der die Wahrheitsfindung durch ein Gericht zu vereiteln versucht und nicht einmal unter Eid zu einer wahrheitsgemäßen Aussage bereit ist, untergräbt grundsätzlich auch seine Glaubwürdigkeit im dienstlichen Bereich, weil der Dienstherr sich nicht mehr auf Aussagen dieses Soldaten verlassen kann. Die Art und Weise, wie ein Soldat am außerdienstlichen gesellschaftlichen Leben teilnimmt und die dort geltenden Gesetze beachtet oder missachtet, lässt auch Rückschlüsse auf seinen Charakter und damit auf seine weitere Verwendbarkeit zu.
Der Umstand, dass das Strafgericht vorliegend einen minderschweren Fall des Meineids angenommen hat, ändert nichts an der disziplinarrechtlichen Einstufung, nämlich regelmäßig der Höchstmaßnahme, denn im Hinblick auf § 48 Satz 1 Nr. 2 SG und die Mindeststrafandrohung in können den Wehrdienstgerichten ohnedies nur minderschwere Fälle des Meineids i.S. des unter dem Gesichtspunkt des Dienstvergehens zur Entscheidung und Verurteilung unterbreitet werden.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es dem früheren Soldaten in seiner damaligen misslichen Situation als Zeuge vor dem Amtsgericht einerseits die Rechtsordnung mit ihrem Anspruch auf eine wahrheitsgemäße Aussage, andererseits die Erwartung der Freundin auf Unterstützung durchaus möglich gewesen wäre, die Beantwortung der entscheidenden Fragen unter Hinweis auf eine nicht auszuschließende disziplinare Verfolgung wegen seiner Beziehung zu Frau S. zu verweigern. Der Familienrichter hätte in diesem Fall aus dem Verhalten des Soldaten zwar seine Schlüsse ziehen können und wahrscheinlich auch tatsächlich gezogen, die Gefahr einer Falschaussage hätte sich jedoch dann nicht ergeben. Ausweislich der Strafakten ist der frühere Soldat insoweit belehrt worden.
Weiter ist von Bedeutung, dass das Ansehen und die Autorität eines Vorgesetzten i.S. des § 10 Abs. 1 SG, der in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, in hohem Maße Schaden nimmt, wenn er einen Meineid leistet.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er, umso größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellen sind, und umso schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (stRsp.: Urteil vom 2. Juli 1987 m.w.N.).
Andererseits ist im vorliegenden Falle die Eigenart des Dienstvergehens durch eine ganze Reihe von Umständen, die für den früheren Soldaten entlastenden Charakter haben, in einem milderen Lichte zu sehen: Der frühere Soldat hat ungeachtet der strafrechtlichen Würdigung als Meineid () vor dem Amtsgericht R. nicht aktiv in der Weise falsch ausgesagt, dass er eine Frage falsch beantwortet hat, sondern seine Aussage war unvollständig. Die unvollständige Aussage hat zu keinem Fehlurteil geführt. Das familiengerichtliche Verfahren wäre nicht anders entschieden worden, wenn der frühere Soldat vollständig ausgesagt hätte. Ob der Richter ihn ausdrücklich belehrte, vollständig aussagen zu müssen, steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 10. Mai 2000 jedoch nicht fest. Weiterhin ist durch das Amtsgericht R. kein förmlicher Beweisbeschluss ergangen, das Beweisthema blieb unscharf, ferner ist der frühere Soldat nicht über die Eidesformel aufgeklärt worden, die auch zum Gegenstand hat, dass bei der Aussage nichts verschwiegen werden darf. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht R. keine ordnungsgemäße Protokollführung vorgenommen hat. Zwar ist es zulässig, die Bekundungen eines vernommenen Zeugen auf einen Tonträger zu diktieren. Dies setzt aber, worauf das Landgericht B. hingewiesen hat, voraus, dass dem Vernehmenden am Ende der Vernehmung das Diktierte noch einmal zur Genehmigung vorgespielt wird (), sofern er hierauf nicht verzichtet. Ein Verzicht des früheren Soldaten auf ein solches Abspielen des Tonbandes ist im Protokoll nicht vermerkt. Eine solche Handhabung der Protokollführung ist insbesondere dann bedenklich, wenn, wie hier, ein Nacheid geleistet wird und später die Unvollständigkeit der Aussage strafrechtliche Bedeutung erlangt. Nur bei einem nochmaligen Vorspielen der Tonbandaufnahme erhält der Zeuge die Denkpause, die er benötigt, um sich von dem Vorsatz, unvollständig auszusagen, zu distanzieren.
b)
Hinsichtlich der Auswirkungen ist zugunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen außerhalb der Beschäftigungsdienststelle nicht bekannt geworden ist, und er kurz vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr stand, sodass der dienstliche Bereich ohnehin nur in eingeschränktem Maße betroffen sein konnte. Außerdem ist nicht zu übersehen, dass selbst bei den zuständigen Strafrechtsorganen bis August 1999 keine einheitliche Auffassung darüber bestand, ob überhaupt ein Strafverfahren wegen Meineides durchzuführen war. Denn das durch die Strafanzeige des Rechtsanwalts B. vom 5. Februar 1997 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den früheren Soldaten wegen Meineides wurde zunächst durch Bescheid der Staatsanwaltschaft B. vom 30. April 1997 gemäß eingestellt, da die Staatsanwaltschaft einen zur Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht nicht für gegeben hielt. Ferner hat das Amtsgericht E. am 19. Januar 1999 beschlossen, die Eröffnung des Hauptverfahrens im Anschluss an die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 28. Oktober 1997 aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. In den Gründen wurde u.a. ausgeführt, die Einlassung des früheren Soldaten, der nach wie vor im Sinne seiner richterlichen Aussage vor dem Amtsgericht R. am 23. Januar 1997 bestreite, intime Beziehungen zu Frau S. vor deren Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgenommen zu haben, sei nicht zu widerlegen; zwischenzeitlich bestünden sogar beachtliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Einlassung, sodass kein ausreichend hinreichender Tatverdacht mehr im Sinne der Anklageschrift bestehe. Erst auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 19. Januar 1999 hat dann die 2. große Strafkammer des Landgerichts B. am 3. August 1999 beschlossen, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, weil sie eine Verurteilung des früheren Soldaten wegen Meineides bei vorläufiger Tatbewertung für wahrscheinlich hielt.
c)
Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme wird durch das vorsätzliche Fehlverhalten des früheren Soldaten mit ernsthafter Beeinträchtigung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit bestimmt.
Andererseits liegen im vorliegenden Fall gewichtige tatmildernde Umstände zugunsten des früheren Soldaten vor.
...
Der Senat sah die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat des früheren Soldaten zur Tatzeit als erfüllt an. Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich das Vorliegen einer Augenblickstat nicht in erster Linie nach der Frage, in welchen zeitlichen Grenzen der Handlungsablauf erfolgt ist, sie ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblicks heraus zustande gekommen ist. Wie der frühere Soldat vor dem Senat glaubhaft ausgesagt hat, war er durch den auf Antrag des aggressiv auftretenden Rechtsvertreters des Nochehemanns seiner Freundin vom Familiengericht gefassten Beschluss über seine Vereidigung völlig überrascht worden, weil der Familienrichter sich diesbezüglich zunächst sehr zögerlich verhalten habe. Dieser Umstand, wie auch die durch den Rechtsvertreter geschaffene für den früheren Soldaten bedrängende Situation, sprachen dafür, dass die unvollständige Zeugenaussage des früheren Soldaten nicht als geplant oder vorbereitet, sondern dass sein damaliges Verhalten als spontan und in der angespannten Situation als kopflos anzusehen ist. Waren die vom Familienrichter, insbesondere aber vom Prozessvertreter des Ehemannes seiner Freundin gestellten Fragen aus der Natur der Sache heraus wegen ihrer Zugehörigkeit zum Intimbereich des früheren Soldaten diesem schon unangenehm genug, so kam hier hinzu, dass ein gewisser Zwang, sich der Freundin gegenüber in einer prekären Lage hilfsbereit zeigen zu müssen, nicht von der Hand zu weisen ist. Von daher ist der Senat der Überzeugung, dass die Falschaussage des früheren Soldaten nur aus der außergewöhnlich schwierigen Drucksituation heraus zu erklären ist und sich so oder auch nur so ähnlich nach menschlichem Ermessen nicht wiederholen dürfte. Dass es sich bei dem früheren Soldaten im Übrigen um einen untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten handelte, steht außer Zweifel, sodass insgesamt die Voraussetzungen des Tatmilderungsgrundes der unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten gegeben sind.
Darüber hinaus wird die besondere Druck und Konfliktsituation, in welcher sich der frühere Soldat als Zeuge befunden hat, zusätzlich durch folgende Umstände belegt: Aus der Rückschau lässt sich, worauf schon das Landgericht B. in seinem Urteil vom 20. September 2000 hingewiesen hat, jedenfalls nicht ausschließen, dass die ohne Einhaltung der Jahresfrist nach erhobene Scheidungsklage des Herrn S. dazu instrumentalisiert worden war, Informationen über die vermuteten ehelichen Verfehlungen seiner Ehefrau zu erlangen. Im Zivilrecht ist der Ausforschungsbeweis unzulässig. In der Beweisaufnahme vor dem Familiengericht wurde aber zumindest teilweise eine solche Ausforschung betrieben. Dafür spricht nicht nur, dass das Beweisthema unscharf blieb und Vorhalte nicht ausreichend protokolliert wurden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts steht auch fest, dass ein wesentlicher Teil der Vernehmung von dem Prozessvertreter des Ehemannes betrieben wurde. Bei einem solchen Verlauf der Beweisaufnahme, bei der der als Zeuge vernommene frühere Soldat quasi in die Rolle eines "Beschuldigten" geriet, erscheint die Verfehlung des früheren Soldaten in einem günstigeren Licht. Er war in seiner Zeugenrolle angesichts der ausufernden Befragung offenkundig überfordert. Dies gilt umso mehr, als er in Gefahr stand, der Frau, mit der er inzwischen eng befreundet war, mit Aussagen zu intimen Details in den Rücken zu fallen.
In der Zusammenschau fallen die entlastenden Gesichtspunkte derart ins Gewicht, dass vorliegend von einer erheblich geminderten Schuld des früheren Soldaten auszugehen ist.
d)
Zugunsten des früheren Soldaten spricht in seiner Person, dass er weder vorbestraft noch disziplinar negativ in Erscheinung getreten ist. Weiterhin ist ihm zugute zu halten, dass er die Tat erkennbar bereut. Abgesehen von der hier infrage stehenden Verfehlung hat er sich während seiner gesamten aktiven Dienstzeit in und außer Dienst gut geführt, was auch durch die zwei ihm erteilten förmlichen Anerkennungen, das verliehene Ehrenkreuz der Bundeswehr in "Gold", sowie das ihm am Ende seiner Dienstzeit erteilte Dienstzeugnis zum Ausdruck gekommen ist. Der frühere Soldat war ein stets loyaler und bewährter Stabsoffizier. In seinen dienstlichen Beurteilungen, die eine stetig steigende Tendenz erkennen ließen, ist er überaus positiv bewertet worden.
e)
Unter Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zumessungskriterien "Eigenart", "Auswirkungen" und "Maß der Schuld" das Dienstvergehen in einem milderen Lichte erscheinen lassen, hielt der Senat eine Dienstgradherabsetzung zum Major der Reserve mit der Folge einer Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen für unverhältnismäßig und nicht erforderlich. Als ausreichende und angemessene Ahndung des Dienstvergehens sah der Senat hier der Maßnahmeart nach eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 61 WDO) an.
Da der Gesetzgeber eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe bei einem Soldaten im Ruhestand nicht vorgesehen hat (§ 58 Abs. 2 WDO, wobei dies aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen einem aktiven und einem im Ruhestand befindlichen Soldaten schwer nachvollziehbar ist), kam nur die nächstmildere gerichtliche Disziplinarmaßnahme, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts, in Betracht. Hierbei war aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO zu beachten. Danach kann eine Kürzung der Dienstbezüge neben der durch ein Strafgericht verhängten Strafe nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrecht zu erhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Eine "Störung der militärischen Ordnung" durch das Ausbleiben der Disziplinarmaßnahme scheidet schon deshalb aus, weil der frühere Soldat bereits mit Ablauf des Jahres 1997 in den Ruhestand getreten ist. Dem früheren Soldaten kann aber auch nicht zur Last gelegt werden, dass durch sein Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde. Denn zum einen ist festgestellt, dass eine Ansehensschädigung tatsächlich nicht eingetreten ist, zum anderen kann eine konkrete Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, wie sie § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO voraussetzt (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl., § 16 RNr. 18), nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten des Soldaten und sein Soldatenstatus anderen Personen als seinen Vorgesetzten und den dienstlich mit der Sache befassten Personen bekannt geworden ist. Ein solcher Nachweis konnte nicht geführt werden.
Das Verfahren war daher nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth