Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.2003, Az.: BVerwG 8 B 170.02; 8 C 13.03
Anforderungen für das Eingreifen des bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes i.R. einer auf die Verfolgung globaler Klimaschutzziele gestützten Satzung zur Regelung des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs für die Versorgung mit Fernwärme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 170.02; 8 C 13.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 36216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 27.09.1999 - AZ: VG 4 A 674/97
- VG Schleswig-Holstein - 27.09.1999 - AZ: VG 4 A 674/97
- OVG Schleswig-Holstein - 21.08.2002 - AZ: 2 L 30/00
- nachfolgend
- BVerwG - 28.04.2004 - AZ: 8 C 13/03
- OVG Schleswig-Holstein - 05.01.2005 - AZ: 2 LB 62/04
- BVerwG - 25.01.2006 - AZ: BVerwG 8 C 13.05
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. August 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß gestellten Frage bieten, welche Anforderungen für das Eingreifen des bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Falle einer allein auf die Verfolgung globaler Klimaschutzziele gestützte Satzung zur Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Versorgung mit Fernwärme bestehen, wenn eine andere, zumindest ebenso umweltverträgliche Technik - Einzelfeuerungsanlage unter Ausnutzung der sog. Brennwerttechnik - zum Einsatz kommen soll.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 13.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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Dr. Pagenkopf
Krauß