Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.2002, Az.: BVerwG 8 B 46.02
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 46.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 28007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gera - 24.01.2002 - AZ: 5 K 1667/99 GE
- nachfolgend
- BVerwG - 29.10.2003 - AZ: BVerwG 8 C 26.02
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 1 Abs. 2 S. 2 EntschG
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. November 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pgenkopf und Postier
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Januar 2002 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 383,88 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in ihrer Rechtsnachfolge eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG für Grundpfandrechte zusteht, die nicht wieder begründet und nicht abgelöst worden sind.
Dr. Pagenkopf
Postier